Zugelassene Transporteure

Die Beförderung im Land- und Seeverkehr von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost zwischen den Betriebsstätten reglementierter Beauftragter, bekannter Versender und von Luftfahrtunternehmen wird von diesen Stellen in vielen Fällen an externe Transporteure vergeben. Die Definition, Bedingungen und Vorschriften wird durch die DVO 2024/1255 geregelt.

 Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 (eur-lex.eu)

Sicherheitsprogramm eines zugelassenen Transporteurs

Das Sicherheitsprogramm als Anlage 6-K der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 soll helfen, die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben und zu bewerten. Damit können Sie überprüfen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie einer offiziellen Überprüfung unterzogen werden.