Allgemeine Verpflichtung für Fahrtenschreiber
Seit 1. Jänner 1969 gibt es die Verpflichtung Fahrtenschreiber in neuzugelassene Lastkraftwagen einzubauen.
Die mit 1. Jänner 1969 eingeführte Verpflichtung Fahrtenschreiber in neuzugelassene Lastkraftwagen einzubauen war zum einen durch die stark steigende Nutzung und zum anderen durch die damit verbundene Anzahl an Unfällen begründet. Die Europäische Union (EU) hat eine Reihe von Verordnungen beschlossen, um die gesetzlichen Vorgaben an den aktuellen technischen Fortschritt anzupassen:
- VO (EG) Nr. 165/2014 des Rates vom 4. Februar 2014
- VO (EG) Nr. 1073/2009 des Rates vom 21. Oktober 2009 - konsolidierter Text
- VO (EG) Nr. 561/2006 des Rates vom 15. März 2006
- VO (EG) Nr. 561/2006 des Rates vom 15. März 2006 - Berichtigung zu Artikel 13 h
- VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 - technische Anpassungen der Verordnungen
Kontrollgerätepflicht bei Fahrzeugen über 2,5 Tonnen
Ab 1. Juli 2026 gilt die Verordnung über Sozialvorschriften auch bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt [Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 1 lit. (aa) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (EUR-Lex)].
Fahrzeuge, die Transporte mit Ausgangs- und Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat durchführen und dabei einen anderen Mitgliedstaat durchqueren, gelten nicht als in einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung eingesetzt.
Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen aber nicht mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger), die einen Transport von einem Ausgangsort in Österreich zu einem Bestimmungsort in Österreich durchführen und dabei über das deutsche Eck fahren, benötigen daher kein Kontrollgerät.
Hinweis
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang den FAQ-Katalog der Europäischen Kommission (europa.eu).