Aufsicht
Aufsichtsstrategie
Nach Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 (EUR-Lex) wurde von der nationaler Sicherheitsbehörde, der Abteilung IV/E 4 „Oberste Eisenbahnbehörde Überwachung“ im Rahmen Ihrer Zuständigkeit gemäß Geschäfts- und Personaleinteilung, eine Aufsichtsstrategie entwickelt. Deren Anwendung soll regelmäßig überprüft und anhand der daraus gewonnen Erfahrungen angepasst werden.
Berichte zu Ereignissen von allgemeinem Interesse
- Evakuierung von Zug 90 im Bereich Knoten Hadersdorf am 26. Juli 2025 (datenservices.gv.at)
Zwischenbericht vom 21. Mai 2026
Tipp
Untersuchungsberichte der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB) im Bereich Schiene zu Unfällen und Störungen nach dem Unfalluntersuchungsgesetz UUG (RIS)
Informationsschreiben
- Zusatzbescheinigungen (PDF, 184 KB)
- Umsetzung der Durchführungsverordnung (PDF, 218 KB)
- Datenaufzeichnung gemäß TSI OPE (PDF, 171 KB)
- Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer:innen (PDF, 203 KB)
- Registrierung von Schienenfahrzeugen im europäischen Fahrzeugeinstellregister (PDF, 117 KB)
- Mitteilungspflichten gemäß § 216 EisbG (PDF, 122 KB)
(Anforderungen zu den Personalkategorien und Schienenfahrzeugtypen) - Bestimmungen im Sicherheitsmanagementsystem zur Triebfahrzeugführer:innen-Ablöse (PDF, 77 KB)
- Sicherheitsbericht und gemeinsame Sicherheitsindikatoren (CSI) (PDF, 335 KB)
- Pflichten der sachverständigen Prüfer:innen und Ankündigung der Aufsicht (data.gv.at)
- Pflichten der sachverständigen Prüfer (PDF, 123 KB)
(Ausweitung des Geltungsbereiches des 9. Teils des EisbG) - Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer:innen (PDF, 203 KB)
- Anwendungsbereich des 9. Teils des EisbG 1957 und Triebfahrzeugführer-VO (PDF, 109 KB)
Sicherheitsempfehlungen
- Sicherheitsempfehlung: Umsetzung der DVO (EU) 2019/773 (TSI OPE) (PDF, 184 KB)
durch Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen - Dienstvorschrift für den technisch sicheren Einsatz von Fahrzeugen (PDF, 135 KB)
durch Beurteilung des Betriebszustandes der Fahrzeuge und der Ladung ZSB 31 – RW 30.03.31.01 und 30.03.31.02
Sicherheitswarnung
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über EVU und IB
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) für Österreich und der Agenzia Nazionale per la Sicurezza delle Ferrovie e delle Infrastrutture Stradali e Autostradali (ANSFISA) für Italien in ihrer Eigenschaft als nationale Sicherheitsbehörden (NSA) über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung.
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) für Österreich und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) für die Schweizer Eidgenossenschaft in ihrer Eigenschaft als nationale Sicherheitsbehörden (NSA) über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung.
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) für Österreich und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Bundesrepublik Deutschland für Italien in ihrer Eigenschaft als nationale Sicherheitsbehörden (NSA) über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung.