Aufsicht

Nach Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 wurde von den nationalen Sicherheitsbehörden, der Abteilung IV/E4 im Rahmen Ihrer Zuständigkeit gemäß Geschäfts- und Personaleinteilung, eine Aufsichtsstrategie entwickelt. Deren Anwendung soll regelmäßig überprüft und anhand der daraus gewonnen Erfahrungen angepasst werden.

Sicherheitsempfehlungen

Sicherheitswarnung

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über EVU und IB

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) für Österreich und der Agenzia Nazionale per la Sicurezza delle Ferrovie e delle Infrastrutture Stradali e Autostradali (ANSFISA) für Italien in ihrer Eigenschaft als nationale Sicherheitsbehörden (NSA) über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung.

Vereinbarung ANSFISA – BMIMI (PDF, 370 KB)

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) für Österreich und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) für die Schweizer Eidgenossenschaft in ihrer Eigenschaft als nationale Sicherheitsbehörden (NSA) über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung.

Vereinbarung BAV – BMIMI (PDF, 1 MB)

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) für Österreich und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Bundesrepublik Deutschland für Italien in ihrer Eigenschaft als nationale Sicherheitsbehörden (NSA) über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung.

Vereinbarung EBA – BMIMI (PDF, 432 KB)