FFG Richtlinien 2024-2026
Die FFG-Richtlinien basieren auf dem Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz – FFGG) in der jeweils geltenden Fassung und wurden von der ehemaligen Frau Bundesministerin Leonore Gewessler und dem ehemaligen Herrn Bundesminister Martin Kocher im Einvernehmen mit dem ehemaligen Bundesminister für Finanzen mit einer neuen Gültigkeitsdauer 1.1.2024 bis 31.12.2026 erlassen.
Hintergrund der Änderungen 2024
Änderung der EU-weiten Rahmenbedingungen
Maßgeblich für die Rahmenbedingungen der Forschungsförderung sind Regelungen, die EU-weit einheitlich gelten. Geregelt sind darin unter anderem Definitionen für Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die Frage, was die Maßstäbe für kleine und mittelgroße Unternehmen sind, oder welches Verhältnis zulässig ist zwischen Fördermitteln und Eigenmitteln bei geförderten Projekten von Unternehmen. Die Richtlinien erfüllen die Voraussetzungen des F&E&I-Unionsrahmens vom 28. Oktober 2022 und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und sind demnach freigestellt. Mit 1.7.2023 sind Änderungen in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission in Kraft getreten. Die Novelle 2023 umfasst neben punktuellen Änderungen auch die Verlängerung der Laufzeit der AGVO bis 31.12.2026. Aufgrund der Übergangsfrist von 6 Monaten war eine Anpassung der Beihilfenprogramme bis 1.1.2024 erforderlich.
Ziel der Änderungen: Durch die Gewährung freigestellter Beihilfen die Umsetzung des grünen und digitalen Wandels in der EU weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen und gleichzeitig die gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Die wesentlichen Neuerungen für den Forschungs- und Innovationsbereich lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Anpassung von Definitionen und Strukturen an das aktuelle beihilferechtliche Regelwerk.
- Einführung von neuen Freistellungstatbeständen (Neues Beihilfeinstrument: Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen = Technologieinfrastrukturen gemäß Art. 26a)
- Erhöhung der Schwellenwerte für Notifizierungen in Anbetracht des Geltungszeitraums der AGVO bis Ende 2026 und der derzeitigen Entwicklung der hohen Inflationsraten
- Senkung der Grenzen für Eintragungen von Beihilfen in die Beihilfentransparenzdatenbank („TAM) der Europäischen Kommission auf 100.000 Euro
- Gemeinkostenpauschale für F&E-Beihilfen mit max. 20% festgesetzt
- Förderbarkeit von Konsortien für Innovationscluster (=Innovationslabore)
Vergabe von Förderungen auf Basis des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz
Gem. § 4 Abs. 3 des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz gilt die FFG-Technologie-Richtlinie als Richtlinie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie legt unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der mit dem Europäischen Chip-Gesetz in Zusammenhang stehenden Förderungsmaßnahmen fest.
Änderungen 2026
Mit der „Empfehlung zur Verwendung der Mittel des Fonds Zukunft Österreich für 2025“ hat der FORWIT die Finanzierung von Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel der Europäischen Kommission ausgezeichnete Vorhaben empfohlen („Seal of Excellence“), nämlich
- Förderung von EIC-Accelerator-Projekte
- Förderung exzellenter ERC-Maßnahmen für den Konzeptnachweis („Proof of Concept“).
Das nationale Förderprogramm für ERC Proof of Concept (PoC) und EIC Accelerator SoE-Projekte basiert auf den EU-Entscheidungslisten und stellt gut bewerteten Projekten, die nur aus budgetären Gründen nicht im Rahmen von Horizon Europe gefördert werden können, nationale Mittel zur Verfügung. So können exzellente Innovationsprojekte in Österreich unbürokratisch und ohne neuerliche Evaluierung umgesetzt werden. Der Fokus soll dabei auf Verwertung von Spitzenforschung und Markteintritt von Deep-Tech-Innovationen liegen.
Für die Vergabe der Seal of Excellence-Förderungen durch die FFG aus Mitteln des Fonds Zukunft Österreich war die Ergänzung der Art. 25a („Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben“) und 25b („Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis“) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der FFG-Offensiv-Richtlinie 2024-2026 notwendig.