Lufttransport
Für die zivile Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBG (ris.bka.gv.at) anzuwenden. Dieses verweist zusätzlich auf die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) veröffentlichten technische Anweisungen (technical instructions: ICAO-TI), die mit zahlreichen spezifischen Anforderungen somit ebenfalls anzuwenden ist.
Diese gesetzlich verbindlichen (internationalen) Vorschriften werden zusätzlich auch von der International Air Transport Association (IATA) zusammen mit weiteren Anforderungen (gekennzeichnet) als „IATA-DGR“ in mehreren Sprachen veröffentlicht, darunter auch Deutsch. Die IATA-DGR wird als ziviles Regelwerk durch Vereinbarung zwischen manchen Fluggesellschaften verwendet.
Ob und wie eine konkrete Beförderung möglich ist, müssen die beteiligten Unternehmen entsprechend den (internationalen) Vorschriften prüfen. Folglich sehen die Vorschriften auch verpflichtende gefahrgutrechtliche Ausbildungen des Personals vor – teilweise selbst dann, wenn kein Gefahrgut involviert ist, jedoch als Ausschluss erkannt werden muss oder damit andere Beteiligte verständigt werden können.
Genehmigungen und Ausnahmen gemäß Teil 1;1.1.2 und 1.1.3 der ICAO-TI
Für die zivile Beförderung bestimmter gefährlicher Güter sind im Luftverkehr besondere Beförderungsgenehmigungen erforderlich; manche Beförderungen sind verboten. Für bestimmte verbotene Beförderungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, die jedoch von allen an der Beförderung beteiligten Ländern erteilt werden muss.
Die zuständige Behörde für Beförderungsgenehmigungen und Ausnahmebewilligungen ist die Abteilung IV/ST3 des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) – siehe Kontakt.
Anträge
Um das Verfahren zu vereinfachen, kann ein international entwickeltes Formular (easa.europa.eu) samt dessen Guidance Material (easa.europa.eu) für die Einbringung eines Antrags auf Ausnahmebewilligung verwendet werden. Beide sind auf der Website der Europäischen Luftfahrtagentur EASA (easa.europa.eu) zu finden. Bis ein anderes Formular bereitsteht, kann dieses auch für Beförderungsgenehmigungen verwendet werden.
Jedoch kann Österreich nicht am gesamten gemeinsamen Prozess dieses internationalen Verfahrens teilnehmen, welches in dem internationalen Formular und dessen Guidance Material erwähnt wird. Denn die Anträge müssen entsprechend den nationalen verfahrensrechtlichen Vorgaben mittels Bescheid erledigt werden und damit bestimmte Kriterien erfüllen, die der internationale Prozess nicht beinhaltet. Somit wird das Antragsformular nicht auch die formelle Erledigung.
Zusätzlich und daher abweichend von den Informationen/Unterlagen, die im internationalen Formular erwähnt sind, müssen auch folgende Informationen bereitgestellt werden, insbesondere damit die zuständige Behörde gemäß § 9 GGBG überprüfen kann, ob „vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen“:
- Informationen in B2 des internationalen Formulars, sowie Übermittlung der darin erwähnten Dokumente – beispielsweise das im Formular in Punkt 4 des Anhang 1 erwähnte „Risk Assessment“, oder andere Risikominderungsfaktoren, Militärische Standards und/oder sicherheitsfördernde Gegebenheiten
- Zeitpunkt des Abfluges, falls sich dieser in Österreich befindet
- Tag der geplanten Ankunft
- ICAO-Code des Operators
- Für jede UN-Nummer eine zusätzliche Auflistung der verwendeten Verpackung(en) samt Code – beispielsweise „2 Kisten aus Pappe 4G“
- AOC muss stets übermittelt werden.
- Eintragungsschein
- Trainingszertifikate und Informationen über Schulungen oder über Unterweisungen aller Beteiligten Personen – insbesondere darüber, wie die Pflichten der ICAO-TI hinsichtlich des Operators und Loading Personnel bzw. dessen Überwachung sichergestellt wird
- Für besonders gefährliche Güter, etwa Explosive Gegenstände, sowie wenn die Behörde dies verlangt: „Safety Case“ zu den die Sicherheit (Safety) betreffende Aspekte der geplanten Beförderung – beispielsweise: Typ, Anzahl, Verpackung(en) des Gefahrguts; Typ des Luftfahrzeugs, Veränderungen und Umbauten, auch betreffend Compartments, Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöschsysteme und deren Eignung für alle Beförderten Güter, Sensoren, andere Systeme); gemeinsam mit Informationen/Nachweisen über die Eignung der Person diesen Safety Case zu erstellen.
Gebühren
Gemäß den Rechtsvorschriften
- Ausnahmebewilligung: 174,00 Euro (§ 9 Absatz 4 GGBG)
- Eingabe: 21,00 Euro (§ 14 TP 6 GebG)
- Beilagen: 6,00 Euro für jedes elektronisch eingereichte Dokument (§ 14 TP 5 GebG)
Die Zahlung darf erst erfolgen, nachdem der Bescheid ergangen ist. Genauere Informationen dazu befinden sich im Bescheid selbst.
Hinweis
Zum Transport von Kriegsmaterial: Bei Anfragen zu Gütern gemäß Kriegsmaterialgesetz (ris.bka.gv.at) muss zusätzlich das Innenministerium einbezogen werden: bmi-III-A-6@bmi.gv.at. Es könnte eine weitere Sondergenehmigung erforderlich sein, die ebenfalls gebührenpflichtig und noch komplexer ist, da drei verschiedene Ministerien beteiligt sind. Daher kann die Bearbeitungszeit mehrere Monate betragen.
Bitte wenden Sie sich an das Innenministerium, um detaillierte Informationen zu erhalten.
Kontakt für Bescheid
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI)
Abteilung ST 3 – Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern und Containersicherheit
alle Kontaktmöglichkeiten
- Das Formular ist vollständig ausgefüllt mit allen benötigten Informationen und Dokumenten per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden: st3@bmimi.gv.at.
- Die Ausstellung von (positiv oder negativ erledigten) Bescheiden benötigen in der Regel mindestens 4 Wochen, nachdem alle notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig vorgebracht wurden. Komplexe Anträge können länger dauern – bis zu 6 Monate.
Weitere Kontakte: Austro Control (ACG)
Weitere nationale Ansprechpartner im Bereich Gefahrgut zu Fragen des Betriebs und der Aufsicht:
Austro Control GmbH
Schnirchgasse 17, 1030 Wien
Telefon: +43 (0)5 1703 0
Gefahrguttransporte (austrocontol.at)
Internationale Agenden
Claudia Strohmeyer
Telefon: +43 664 8321 179
E-Mail: claudia.strohmeyer@austrocontrol.at
Prüfungen, Inspektionen und Zulassungen gemäß Teil 1;2.3 (Post) und 1;4 (Ausbildung) der Technischen Anweisungen
Claus Pilgram
Telefon: +43 664 9648 665
E-Mail: claus.pilgram@austrocontrol.at
Claudia Strohmeyer
Telefon: +43 664 8321 179
E-Mail: claudia.strohmeyer@austrocontrol.at
Anton Mikulcik
Telefon: +43 664 9648 880,
E-Mail: anton.mikulcik@austrocontrol.at
Moritz Schwingenschlögl
Telefon: +43 664 8321 109
E-Mail: moritz.schwingenschloegl@austrocontrol.at
Berichte gemäß Teil 7;4 der Technischen Anweisungen
Fax: +43(0)51703 1777
E-Mail: dg-report@austrocontrol.at