Verordnungen
Inhaltsverzeichnis
Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV)
Auf Grund des Führerscheingesetzes werden in der Fahrpüfungsverordnung die Fahrprüfung, Fahrprüfer und Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren geregelt.
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
Die FSG-DV regelt unter anderem die Klassen, Voraussetzungen und Merkmale für österreichische Führerscheine. Es bestimmt, welche ausländischen Lenkerberechtigungen in Österreich gültig sind.
Mit der 5. Novelle wurde das Vormerksystem genauer geregelt. Die 9. Novelle enthält die nähere Ausformung des Verkehrscoachings. Hinzu kamen mit der 12. Novelle die sowie der Kindersicherungskurse.
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (RIS)
Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung (FSG-FV)
Gemäß Führerscheingesetz § 32a Absatz 3, BGBl. I Nr. 94/1998 (RIS) wird verordnet:
- Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines
- Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein
- Nachweis der praktischen Kenntnisse
- Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines Feuerwehrführerscheines
In der 1. Novelle werden für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen die Sonderregelungen der 13. FSG-Novelle zum Lenken von Fahrzeugen bis zu 5,5 Tonnen mit der Lenkbereichtigungsklasse B geregelt.
Führerscheingesetz § 32a (RIS)
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
Verordnung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (RIS)
Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV)
Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen.
Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)
Gemäß Führerscheingesetz § 19 Absatz 10, BGBl. I Nr. 94/1998 wird verordnet:
- Antragstellung
- Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
- Fahrtenprotokoll
- Begleitende Schulung
- Perfektionsschulung
- Kennzeichnung der Fahrzeuge
- Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (RIS)