Allgemeines zur Fahrerlaubnis für das selbständige Bedienen und Führen von Triebfahrzeugen
Das Bundesministerium ist für die Ausstellung, Erneuerung und Änderung der Fahrerlaubnis sowie für die Führung des Fahrerlaubnis-Registers zuständig. Im Verwaltungsverfahren hat es das AVG anzuwenden.
Eine Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen.
Die Fahrerlaubnis benötigen Triebfahrzeugführer:innen, die auf zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigen Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen, unterwegs sind (gemäß § 125 Absatz 1 Eisenbahngesetz)“.
Ausgenommen sind Triebfahrzeugführer:innen, die ausschließlich innerhalb bestimmter, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche von Eisenbahnen unterwegs sind und dabei eisenbahnbetriebliche Hilfstätigkeiten oder den Verkehr von und zu Anschlussbahnen durchführen. Ausgenommen sind auch Triebfahrzeugführer:innen, die ausschließlich auf vernetzten Nebenbahnen unterwegs sind, die von Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für die Personen- und Güterbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind (§ 125 Absatz 3 Eisenbahngesetz).
Hinweis
Gemäß § 147 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) haben Eisenbahnunternehmen die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Triebfahrzeugführer der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
Die Meldung ist per E-Mail an fahrerlaubnis@bmimi.gv.at oder postalisch an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Gruppe E/Fahrerlaubnis, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, zu übermitteln.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Vollendung des 20. Lebensjahres
- Mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.1985 S 56, entspricht
- Physische Eignung
- Arbeitspsychologische Eignung
- Allgemeine Fachkenntnisse zum selbstständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
Vorgehensweise bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis
Ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis kann sowohl von der Triebfahrzeugführerin und dem Triebfahrzeugführer, als auch von einem Unternehmen im Auftrag der Triebfahrzeugführerin und des Triebfahrzeugführers gestellt werden. Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann online, per E-Mail oder per Post eingebracht werden:
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI)
Gruppe Eisenbahn
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail: fahrerlaubnis@bmimi.gv.at
Gebühren
Das BMIMI ist verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins Gebühren gemäß dem Gebührengesetz (GebG) sowie der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) zu erheben.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, die Gebühr für die Ausstellung eines Triebfahrzeugführerscheins nach Erhalt des entsprechenden Bescheides an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu überweisen.
Hinweis
Eine nicht rechtzeitige Entrichtung des bekanntgegebenen Betrages hat eine bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühr seitens des Finanzamt Österreich zur Folge samt einer Erhöhung gemäß § 9 Abs 1 Gebührengesetz (GebG) im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr.
Grenzüberschreitender Verkehr
Die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer:innen sind europaweit gültig. Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilter Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer:innen werden anerkannt.
Ansprechpersonen
Telefon: +43 1 711 6265 2150
- Marcel Darnai
- Mag. Michael Luczensky
- Eva Klinger-Schneider
- Katharina Niederle