Informationsfreiheitsgesetz

Seit dem 1. September 2025 gilt in Österreich ein neues Verständnis von Transparenz. Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) wurde die bis dahin normierte Amtsverschwiegenheit durch einen neuen Standard ersetzt: Staatliche Transparenz ist die Regel, Geheimhaltung die begründete Ausnahme.

Im Kern steht ein Paradigmenwechsel. Der Zugang zu Information ist nun ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht und in Artikel 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) (ris.bka.gv.at) verankert. Ziel dieser Neuausrichtung ist es, staatliches Handeln für alle Menschen nachvollziehbarer zu machen und eine bürgernahe, demokratiestärkende Staatskultur zu fördern.

Das Gesetz beruht auf der Idee, dass Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Dies geschieht auf zwei Ebenen:

  • Proaktive Informationspflicht: Informationen, die für die breite Öffentlichkeit von Bedeutung sind – wie etwa Studien, Statistiken oder Verträge – werden aktiv zugänglich gemacht. Über das zentrale Informationsregister (data.gv.at) kann jede:r in die veröffentlichten Informationen Einsicht nehmen und erhält auf diesem Weg Zugriff zu Inhalten von allgemeinem Interesse.
  • Reaktive Informationspflicht: Darüber hinaus besteht für jede Person die Möglichkeit, gezielte Anfragen zu stellen. Wenn Informationen im Wirkungsbereich einer Behörde vorhanden sind, können diese angefordert werden.

Informationsfreiheit bedeutet jedoch keine grenzenlose Offenlegung. Ein wesentlicher Bestandteil der Informationsfreiheit ist auch der Schutz von Informationen, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Dort, wo wichtige Interessen der Herausgabe von Informationen entgegenstehen, wie z.B. der Schutz personenbezogener Daten, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Schutz von Entscheidungsprozessen, bestehen gesetzliche Grenzen, die nicht zu einer Zugänglichmachung verpflichten.

Es erfolgt stets eine Abwägung: Das öffentliche Interesse an Information wird gegen das berechtigte Interesse an Geheimhaltung abgewogen und entsprechend gehandelt.

So hat sich das BMIMI auf das IFG vorbereitet

Um das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) organisatorisch bestmöglich auf das IFG vorzubereiten, wurde eine Arbeitsgruppe gegründet und ein Projekt aufgesetzt. Der vorliegende Projektplan bildete die Grundlage dafür. 

Die Arbeiten der Arbeitsgruppe liefen bis Ende Oktober 2025. Finden Sie im Anschluss den Projektplan und Projektendbericht.

Möchten Sie ein Informationsbegehren an das BMIMI richten?

Es wird darum gebeten, nur jene Fragen an das BMIMI zu richten, welche gemäß Bundesministeriengesetz (BMG) in Teil 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt I, auch in die Zuständigkeit des BMIMI fallen. Zudem müssen Informationsbegehren hinreichend bestimmt sein, um bearbeitet werden zu können.

Stellen Sie Ihre Anfrage per E-Mail an servicebuero@bmimi.gv.at.