Arbeitspsychologische Eignung

Die arbeitspsychologische Eignung erfolgt durch klinische Psychologinnen und Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen.

Hinweis

Die Überprüfung der arbeitspsychologischen Eignung findet alle 10 Jahre statt.

Der Mindestinhalt der jeweiligen Gutachten ist gemeinschaftsrechtlich determiniert und ergibt sich aus dem Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007. Der Mindestinhalt eines Gutachtens gemäß §133 Eisenbahngesetz wird im dortigen Abschnitt 2.2 definiert.

Achtung

Sollte eine Triebfahrzeugführerin bzw. ein Triebfahrzeugführer für die psychologische Überprüfung vorzeitig wiederbestellt werden, so ist dies bitte mit Datum im Gutachten bekannt zu geben. Diese Information wird im Fahrerlaubnisregister vermerkt.

Zu übermitteln ist das Gutachten, die Unterschrift der Gutachterin bzw. des Gutachters kann neben der händischen Unterschrift auch als elektronische Signatur erfolgen.

Die Prüfung der Zeichnungsberechtigung (Firmenbuch bzw. Handlungsvollmacht) erfolgt regelmäßig mittels Firmenbuchauszug und Bestätigung des Unternehmens.

Die Vorgaben gelten analog auch für Deutschland bzw. gegebenenfalls andere EU-Staaten. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen, die sich auf der Liste des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland befinden, werden anerkannt.

Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von Klinischen und Gesundheitspsychologinnen bzw. -psychologen

„Gutachten gemäß § 131 Z 4 iVm § 133 EisbG

„Ich bestätige, bei der Erstellung des Gutachtens die in § 133 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 näher festgelegten Untersuchungsanforderungen und -ziele ausreichend berücksichtigt zu haben. Ich konnte dabei feststellen, dass bei der bzw. bei dem Begutachteten, insbesondere in Bezug auf seine Einsatzfähigkeit, keine arbeitspsychologischen Defizite vorliegen und er keine relevanten Persönlichkeitsstörungen aufweist, die eine sichere Ausübung ihrer bzw.. seiner Tätigkeit beeinträchtigen könnten.“

„befugt gemäß § 150 Absatz 3 EisbG und eingetragen in die gemäß § 17 oder § 26 Psychologengesetz vorgesehene Liste“.

Psychologin bzw. Psychologen, die bzw. der die Untersuchung durchgeführt hat

Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von psychologischen Stellen

„Gutachten gemäß § 131 Z 4 iVm § 133 EisbG

Zeichnungsberechtigten der Stelle (gemäß Firmenbuch oder mittels Handlungsvollmacht) und der Psychologin bzw. dem Psychologen, die bzw. der die Untersuchung durchgeführt hat.