Gebühren und Abgaben Oberste Zivilluftfahrtbehörde

In den Verwaltungsverfahren der Obersten Zivilluftfahrtbehörde werden Gebühren laut Gebührengesetz, Abgaben laut Verwaltungsabgabenverordnung und Kommissionsgebühren laut Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (BKommGebV 1976) in der jeweils geltenden Fassung verrechnet. Die Beträge sind nach Verfahrensarten geordnet.

Beilagen

Tarifpost 5 Beilagen

Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, die feste Gebühr beträgt von jedem Bogen 6 Euro, jedoch nicht mehr als 36 Euro je Beilage.

Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, betragen je Beilage 6 Euro.

Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Absatz 4 versehen ist.

Kommissionsgebühr

Gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF sind Kommissionsgebühren nach der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - BKommGebV 2007 für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlungen oder Augenschein) in einem Ausmaß von 13,80 Euro für je ein Organ der führenden Behörde für jede angefangene halbe Stunde einzuheben. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

Die in folgenden Tabellen angeführten Gebühren werden laut dem Gebührengesetz idgF, die Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung idgF verrechnet:

Beförderungsbewilligung

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Erteilung einer Beförderungsbewilligung (bzw. „Rundflugbewilligung“) gemäß § 102 Luftfahrtgesetz 70 Euro 490 Euro
Änderung einer Beförderungsbewilligung (bzw. „Rundflugbewilligung“) 70 Euro 6,5 Euro

Bodenabfertigung

Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung der Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten 70 Euro 6,5 Euro
Tarifpost 2 Amtliche Ausfertigungen vom ersten Bogen feste Gebühr:
Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt
124 Euro  
Änderung des verantwortlichen Beauftragten 21 Euro 6,5 Euro

Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.

Flughafentarife

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung der Flughafentarife (Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung BGBl.Nr. 24/1983 idgF) 21 Euro 6,5 Euro

Flughäfen, Bodeneinrichtunge, Flugsicherungsanlagen

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Diverse Bewilligungen im Flughafenbereich 21 Euro siehe Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Kapitel XVII Zivilluftfahrtwesen
Bewilligung von Flugsicherungsanlagen 21 Euro 6,5 Euro

Für die Erstellung von Verhandlungsschriften (Niederschriften) im Rahmen von mündlichen Verhandlungen können Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro pro Bogen entstehen. Die Regelung betreffend der "Kommissionsgebühr" ist bitte dem gleichnamigen Absatz zu entnehmen. Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.

Flugplanbewilligung

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Flugplanbewilligung 21 Euro 6,5 Euro

Luftfahrthindernisse und Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe bis zu 100 Meter 21 Euro 109 Euro
Bewilligung für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe über 100 Meter 21 Euro 380 Euro
Bewilligung für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen 21 Euro 109 Euro

Für die Erstellung von Verhandlungsschriften (Niederschriften) im Rahmen von mündlichen Verhandlungen können Gebühren in der Höhe von 21 Euro pro Bogen entstehen. Die Regelung betreffend der "Kommissionsgebühr" ist bitte dem gleichnamigen Absatz zu entnehmen. Zusätzlich ergeben sich allfällige Gebühren für die Heranziehung eines Sachverständigen.

Nachprüfungsübertragungen gemäß ZLLV 2010

Für die Erteilung dieser Bewilligung werden vom Bundesministerium gemäß § 2 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957 idgF keine Gebühren und Abgaben verrechnet. Seitens der Unternehmen, die eine Bewilligung zur Durchführung periodischer Nachprüfungen an EASA Annex I Luftfahrzeugen gemäß § 40 Absatz 1 (4) innehaben, sind die Gebühren, die aufgrund der Tätigkeit als belehnte Behörde verrechnet werden, gemäß Gebührengesetz (Antrag, Vergebührung der NABE als Zeugnis) weiterhin wie gewohnt an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Security

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung als reglementierter Beauftragter, Bewilligung des Sicherheitsprogamms 21 Euro 6,5 Euro
Bewilligung des Sicherheitsprogramms von Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nummer 300/2008 21 Euro 6,5 Euro
Bewilligung des Sicherheitsprogramms von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 300/2008 21 Euro 6,5 Euro

Zivile Luftfahrtveranstlatung (Erstreckung über mehr als vier Bundesländer)

Beschreibung Gebühr Verwaltungsabgabe
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung 21 Euro 65 Euro