Benannte Behörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187
Benannte Behörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V).
Diese Richtlinie gilt für Genehmigungsverfahren, die erforderlich sind für die Genehmigung der Durchführung von
- Vorhaben, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang der RL (EU) 2021/1187 sind;
- sonstigen Vorhaben in den gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermittelten Kernnetzkorridoren mit Gesamtkosten von mehr als 300.000.000 Euro, mit Ausnahme von Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation im Sinne der Artikel 31 und 33 jener Verordnung zusammenhängen.
Diese Richtlinie gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen grenzüberschreitender Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
„Benannte Behörde“ bezeichnet die Behörde, die die Anlaufstelle für den Vorhabenträger ist und die effiziente und strukturierte Durchführung der Genehmigungsverfahren gemäß dieser Richtlinie erleichtert. Sie gibt dem Vorhabenträger Orientierungshilfe bezüglich der Vorlage sämtlicher einschlägiger Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die für die Genehmigungsentscheidung eingeholt und vorgelegt werden müssen.