Einzelgenehmigung von serienmäßig hergestellten Fahrzeugen der Klassen M1 und N1

Der Erlass GZ BMVIT-179.415/0003-II/ST4/2008 vom 26. Mai 2008 ist in vielen Punkten durch neuere gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch das Inkrafttreten der Rahmen-Verordnung (EU) 2018/858 am 1. September 2020, obsolet und wird daher mit 1. Juni 2021 aufgehoben. Ab diesem Tag ist der vorliegende Erlass anzuwenden:

Erlass vom 27. April 2021 (PDF, 67 KB)

Dabei sind die Baujahrsvorschriften gemäß § 22 Absatz 1 Z 6 Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung (KDV) anzuwenden: Das Fahrzeug muss den zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat in Österreich oder in der Europäischen Union geltenden oder diesen gleichwertigen Bestimmungen entsprechen. Das heißt, ab dem oben angeführten Datum ist der vorliegende Erlass für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2020 erstmalig in der EU zum Verkehr zugelassen wurden, anzuwenden; er kann auch für ältere Fahrzeuge angewendet werden, wenn alle Anforderungen eingehalten werden.