Neue Regeln für E-Mopeds Ab 1. Oktober 2026 gelten strengere Vorschriften

Für sogenannte E-Mopeds gelten in Österreich ab 1. Oktober 2026 neue gesetzliche Bestimmungen. Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Kraftfahrgesetzes (KFG) werden diese Fahrzeuge künftig nicht mehr als Fahrräder, sondern als Kraftfahrzeuge eingestuft. Ziel der Neuregelung ist es, die Sicherheit auf Radwegen zu erhöhen und für mehr Klarheit für Verkehrsteilnehmer:innen zu sorgen.

Einspurige Fahrzeuge der Klasse L1e-B gelten ab 1. Oktober 2026 jedenfalls als Moped im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 – es gibt dann keine Unterscheidung zwischen „herkömmlichen“ Mopeds und Elektro-Mopeds (E-Moped).

Entscheidend für die konkrete Einordnung als „E-Moped“ ist die Sitzhöhe: Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) in einer Sitzposition des Fahrers oder der Fahrerin in einer Höhe bis zu 540 Millimeter befindet, fallen nicht in den Geltungsbereich der EU-Verordnung.

E-Mopeds dürfen nicht mehr auf Radwegen fahren

Wichtigste Änderung: E-Mopeds dürfen ab 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen, Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen unterwegs sein. Stattdessen müssen sie – wie herkömmliche Mopeds – ausschließlich die Fahrbahn benutzen.

Führerschein, Helm und Kennzeichen werden Pflicht

Mit der Einstufung als Kraftfahrzeug gelten künftig dieselben Vorschriften wie für Mopeds. Das bedeutet konkret, dass für das Fahren damit künftig ein Führerschein (mindestens der Klasse AM), eine Versicherung, eine Kennzeichentafel, eine regelmäßige § 57a-Begutachtung („Pickerl“) und ein Helm benötigt wird.

Es besteht demnach:

  • Führerscheinpflicht
  • Helmpflicht
  • Kennzeichenpflicht
  • Zulassungspflicht beziehungsweise die Pflicht zur Genehmigung des Fahrzeugs.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Als E-Mopeds gelten Fahrzeuge der Klasse L1e-B. Dazu zählen:

  • rein elektrisch angetriebene Zweiräder ohne Pedale,
  • sowie Modelle mit Pedalen, deren Elektromotor über einen Gasgriff oder Gashebel

auch ohne Treten aktiviert werden kann.

Diese Fahrzeuge werden künftig unabhängig von ihrer bisherigen Nutzung rechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt.

Nicht betroffen von der Einstufung als Kraftfahrzeug sind mehrspurige Elektrofahrzeuge, welche die Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen gemäß § 1 Absatz 2a Kraftfahrgesetz 1967 erfüllen. Insbesondere betrifft das die sogenannten „Seniorenmobile“, für die sich durch die 36. StVO-Novelle somit nichts ändert.

Unverändert gültig sind außerdem die Bestimmungen hinsichtlich Elektrofahrräder, die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit ermöglicht. 

Hinweis

Die neuen Vorschriften für E-Mopeds treten am 1. Oktober 2026 in Kraft und sind Teil der umfassenden StVO-Novelle, mit der die Bundesregierung auf die steigenden Unfallzahlen in Zusammenhang mit der zunehmenden Verbreitung elektrisch angetriebener Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge reagiert.