Neue Regeln für E-Scooter, E-Bikes und E-Mopeds

Seit 1. Mai 2026 sind neue Regeln in der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Mit strengeren Sicherheitsvorgaben reagiert die Bundesregierung auf die steigende Zahl von Unfällen und schafft mehr Klarheit für alle Verkehrsteilnehmer:innen.

Für die Fahrt mit E-Scootern gilt ab 1. Mai 2026

Seit dem 1. Mai 2026 gelten E-Scooter rechtlich als Fahrzeug im Sinn der Straßenverkehrsordnung 1960. Nach der ausdrücklichen Definition im Gesetzestext handelt es sich beim E-Scooter um ein einspuriges Fahrzeug ohne Sitzvorrichtung, das dem muskelbetriebenen Klein- und Miniroller optisch zwar ähnelt, aber von einem Elektromotor per Akku angetrieben wird. Unverändert gilt, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h und die Höchstleistung nicht mehr als 600 Watt betragen darf. 

Die für Radfahrer:innen geltenden Verhaltensbestimmungen sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung weiterhin für Rollerfahrer:innen verbindlich, gleichzeitig haben Verkehrsteilnehmende die gegenüber Radfahrenden geltenden Verhaltensvorschriften ausnahmslos auch gegenüber Rollerfahrenden zu beachten. Aus den fahrdynamischen Eigenschaften des E-Scooters ergibt sich die Notwendigkeit, einzelne strengere Verhaltensbestimmungen sowie eigene Ausrüstungsvorschriften vorzusehen. 

Insbesondere ist seit 1. Mai 2026 das Folgende zu beachten:

  1. Helmtragepflicht für Personen unter 16 Jahren
  2. Verpflichtende Ausrüstung mit Klingel und Blinker an den Lenkerenden
  3. Alkoholgrenze von 0,5 Promille
  4. Mitnahme von Personen am E-Scooter ist nicht erlaubt
  5. Güterbeförderung mit dem E-Scooter ist verboten (ausgenommen kleine Rollertasche oder anderes geeignetes Behältnis).

Für die Fahrt mit E-Bikes gilt ab 1. Mai 2026

Helmpflicht für Personen unter 14 Jahren.

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Für die Fahrt mit E-Mopeds gilt ab 1. Oktober 2026

Untersuchungen zeigen, dass die sogenannten „E-Mopeds“ ein höheres Geschwindigkeitsniveau aufweisen als der restliche Radverkehr. Das bringt angesichts des hohen Nutzungsdrucks auf die Radinfrastruktur in den urbanen Ballungsräumen zusätzliche Gefahren mit sich. Zum einen handelt es sich dabei um einspurige, rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb, zum anderen sind davon einspurige Fahrzeugmodelle mit Pedalantrieb erfasst, die über einen Gasgriff oder Gashebel verfügen, den elektrischen Antrieb auch ohne Treten der Pedale aktiviert. Sofern sie eine Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h und eine Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt aufweisen, gelten sie derzeit als Fahrräder.

Ab dem 1. Oktober 2026 ist zu beachten, dass diese zweirädrigen Kleinkrafträder allerdings den kraftfahrrechtlichen Regelungen unterliegen und ab diesem Zeitpunkt rechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt werden.

Damit ist ihre Benutzung weiterhin zulässig, allerdings müssen sie ausnahmslos zugelassen beziehungsweise genehmigt werden. Weiters ist ab 1. Oktober 2026 das Folgende zu beachten:

  • Das Fahrradregime ist nicht mehr anwendbar (etwa Radwegebenützung, Fahren gegen die Einbahn),
  • Sie dürfen daher ausschließlich auf der Fahrbahn benutzt werden. 
  • Weiters gilt für sie eine Führerschein-, Helm-, Versicherungs- und Kennzeichenpflicht.
  • Das Fahrradregime ist nicht mehr anwendbar (etwa Radwegebenützung, Fahren gegen die Einbahn),
  • Sie dürfen daher ausschließlich auf der Fahrbahn benutzt werden. 
  • Weiters gilt für sie eine Führerschein-, Helm-, Versicherungs- und Kennzeichenpflicht.

Mehrspurige rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (zum Beispiel sogenannte „Seniorenmobile“) fallen nach wie vor unter die Definition des § 2 Absatz 1 Ziffer 22 lit. d der StVO 1960 und gelten rechtlich als Fahrrad, sofern sie eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde aufweisen (§ 1 Absatz 2a Kraftfahrgesetz (KFG)).

Erfüllt ein Fahrzeug diese Bedingungen nicht, gilt es nicht als Fahrrad, sondern – wie schon bisher – als Kraftfahrzeug.

Die Fahrzeugkategorien im Überblick

Seit der 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung (36. StVO Novelle) wird zwischen folgenden Kategorien unterschieden:

Fahrzeugähnliches Spielzeug, beziehungsweise zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge

  • Kinderfahrräder, (E-)Einräder, (E-)Skateboards, E-Boards und Hoverboards (§ 2 Abs. 1 Z 19 lit e und f StVO)
  • Darf nicht auf Radwegen oder der Fahrbahn verwendet werden, am Gehsteig nur Schrittgeschwindigkeit.

Fahrrad

  • Fahrräder, E-Fahrräder, Roller, mehrspurige Fahrzeuge mit E-Fahrrad-ähnlichem Antrieb (§ 2 Abs. 1 Ziffer 22 StVO); bei E-Antrieb maximale Nenndauerleistung 250 W und maximale Bauartgeschwindigkeit 25 Kilometer pro Stunde (km/h) (§ 1 Absatz 2a KFG)
  • Muss gemäß Fahrradverordnung ausgestattet sein, muss Radwege benutzen (beziehungsweise dort wo die Fahrbahn nicht vorhanden ist), benötigt keine Anmeldung
  • Helmpflicht ohne E-Antrieb unter 12 Jahren, mit E-Antrieb unter 14 Jahren (§ 68 Absatz 6 StVO).

E-Scooter

  • Elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung max. 600 Watt und Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h mit einer Lenkstange, einem Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet ist ohne Sitz (§ 2 Abs. 1 Z 22a StVO)
  • Muss gemäß § 68a Abs. 5 StVO ausgestattet sein, muss Radwege benutzen (bzw. dort wo nicht vorhanden die Fahrbahn), benötigt keine Anmeldung
  • Helmpflicht unter 16 Jahren (§ 68a Abs. 7 StVO).

E-Moped (erst ab 1. Oktober 2026)

  • Fahrzeug der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad, das keiner Ausnahme des Artikel 2 Absatz 2 EU-Verordnung Nummer 168/2013 entspricht)
  • Muss gemäß KFG zugelassen werden, muss Fahrbahn benutzen und ist versicherungspflichtig, et cetera
  • Helmpflicht nach KFG.

Einschätzung von konkreten Fahrzeugen

Wir weisen darauf hin, dass die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung (dazu zählt auch die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften) aus verfassungsrechtlichen Gründen bei den Bundesländern liegt, der Bund ist nur für die Gesetzgebung in straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständig. Das BMIMI kann daher zu Einzelfällen keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Wir ersuchen Sie daher sich in dieser Angelegenheit an die zuständige Landesregierung zu wenden.