Mobilitätsminister Hanke präsentiert Maßnahmen für den Ausbau der E-Ladeinfrastruktur und Entbürokratisierung Bundesregierung erweitert Ladestellen am hochrangigen Straßennetz und dehnt „Pickerl“-Intervalle aus
Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Peter Hanke brachte heute im Zuge der Ministerratssitzung eine Reihe von Maßnahmen für den Ausbau der E-Mobilität, Verbesserungen beim Kraftfahrgesetz sowie dem Bundesstraßengesetz auf den Weg.
Dichteres E-Ladenetz stärkt Trend Richtung E-Mobilität
Mit der Novellierung des Bundesstraßengesetzes setzt die Bundesregierung eine Beschleunigungsmaßnahme für den Ausbau von Ladestellen am hochrangigen Straßennetz.
„Die Änderung leistet damit nicht nur einen wichtigen Beitrag für das Erreichen der Mobilitätswende, sondern zündet auch einen Turbo für den Umstieg auf E-Mobilität, insbesondere bei LKW und Bussen. Gerade in geopolitisch unsicheren Zeiten ist das ein wichtiger Beitrag für mehr Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern“, unterstreicht Bundesminister Peter Hanke.
In Zukunft soll Ladeinfrastruktur am hochrangigen Netz, etwa auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen leichter errichtet werden können – genau dort, wo die Menschen sie brauchen. Bisher haben bestehende Schutzzonen und die damit einhergehenden Beschränkungen neue Ladeinfrastruktur verzögert oder teilweise sogar verhindert. Mit der Novelle wird eine höhere Dichte an Ladestationen im Sinne des von Bundesminister Hanke forcierten E-Mobilitätsprogramms „eMOVE Austria“ geschaffen und der Ausbau signifikant beschleunigt.
Die Ladeinfrastruktur in Österreich hat sich im vergangenen Jahr erfreulich entwickelt. Die Ultraschnellladepunkte (mehr als 150 Kilowatt) haben sich 2025 auf über 4.000 verdoppelt. Insgesamt gibt es aktuell über 38.000 öffentliche Ladepunkte in Österreich. Mit dem heutigen Beschluss werden auch die Autobahnen und Schnellstraßen Teil der Mission von eMOVE Austria.
„Pickerl“-Intervallverlängerung geht in Begutachtung
Die Bundesregierung hat im Rahmen des vorgesehenen Deregulierungs- und Entbürokratisierungspakets einen Entwurf zur Änderung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen ausgearbeitet. Ziel der vorgesehenen Novelle ist insbesondere die Verwaltungsvereinfachung und die Modernisierung bestehender Verfahren sowie die Anpassung an unionsrechtliche Entwicklungen. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht unter anderem im Bereich der §57a-Begutachtungsplakette (Pickerl) Änderungen vor, die bislang der sogenannten „3:2:1-Regelung“ unterlagen.
„Wir stellen die Begutachtungsintervalle auf ein System 4:2:2:2:1 um“, zeigt sich Mobilitätsminister Hanke erfreut.
Dadurch soll die erste Begutachtung künftig erst vier Jahre nach der Erstzulassung eines Fahrzeugs erforderlich sein, anstatt wie bisher bereits nach drei Jahren. In weiterer Folge sollen drei Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren stattfinden, bevor ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung wieder ein jährliches Begutachtungsintervall zur Anwendung gelangt.
Im Begutachtungsentwurf ist ein In-Kraft-Treten mit 1. Oktober 2026 vorgesehen, wobei das konkrete Umsetzungsdatum vom Begutachtungsprozess abhängt. So wird eine spürbare finanzielle und zeitliche Entlastung geschaffen. Bei durchschnittlichen Kosten von rund 90 Euro pro Begutachtung ergibt sich eine Ersparnis von etwa 270 Euro innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren.
„Die Anpassung verfolgt das Ziel einer bürgernahen Entbürokratisierung bei gleichzeitiger Wahrung der Verkehrssicherheit“, betont Hanke.
Beschleunigung von Infrastrukturprojekten durch Entbürokratisierung
Eine weitere Maßnahme im Sinne der Entbürokratisierung und im Einklang mit der Industriestrategie 2035 beinhaltet die praxisnahe Verbesserung von Genehmigungsverfahren im Bereich des Straßenbaus.
„Die Erfahrung zeigt, dass die Verfahrensdauer von komplexen und langwierigen Genehmigungsverfahren nach dem UVP-Gesetz mit der Frist von fünf Jahren nicht in vollem Einklang steht“, stellt Mobilitätsminister Hanke klar.
Die vorliegende Novelle des § 14 Absatz 5 des Bundesstraßengesetzes sorgt dafür, dass erlassene Planungsgebietsverordnungen nicht nach Ablauf der mit fünf Jahren festgesetzten Frist erlöschen, ohne dass das Genehmigungsverfahren für dasselbe Projekt rechtskräftig abgeschlossen werden kann. Dies bringt höhere Rechtssicherheit für hochrangige Infrastrukturen während eines laufenden Verfahrens.
„Diese Novelle bedeutet, dass bereits investierte Zeit und Ressourcen nicht verloren gehen und gibt damit allen Stakeholdern mehr Rechts- und mehr Planungssicherheit“, stellt Hanke abschließend fest.