Kollision Zug 5968 mit entrolltem Personenzug GZ 2022-0.673.088

im Bahnhof Haiding

Am Montag, den 30. Oktober 2017, um 11:11 Uhr entrollte der im Bahnhof Neumarkt-Kallham abgestellte Wendezug Zug 5906 (ankommend als Zug 5917) in Richtung Bahnhof Wels Hauptbahnhof. Dabei wurde die Weiche 5 im Bahnhof Neumarkt-Kallham aufgefahren und beschädigt. Nach einer Entrollstrecke von circa 22,3 Kilometern wurde eine kontrollierte Kollision mit dem evakuierten Personenzug Zug 5968 im Bahnhof Haiding auf Gleis 402 herbeigeführt, um den entrollten Personenzug Zug 5906 zu stoppen.

Es wurden keine Personen verletzt. Durch die Entrollung kam es zu einer Beschädigung an der Weiche 5 im Bahnhof Neumarkt-Kallham. Des Weiteren entstanden erhebliche Sachschäden an den beteiligten Schienenfahrzeugen. Durch diesen Vorfall ergab sich eine Streckenunterbrechung, weshalb ein Schienenersatzverkehr nötig war.

Bei der Wendezuggarnitur wurde am Triebfahrzeug weder die Handbremse betätigt, noch wurde der Zug mit der indirekten Bremse gegen Entrollen gesichert. Es wurde kein Abrüsten der Wendezuggarnitur wie im Dienstplan vorgesehen durchgeführt, sondern ein Wechsel des Führerstandes. Beim Wechsel vom Triebfahrzeug 1144 auf den Steuerwagen 8073 im Bahnhof Neumarkt-Kallham wurden am Druckluftgerüst des Steuerwagens 8073 (Aufrüsten des Steuerwagens) sowohl der Sicherheitsfahrschaltungs-Absperrhahn, als auch der Zusatzbremsabsperrhahn (ZuBas) nicht von dem Triebfahrzeugfahrer geöffnet. Die direkte Bremse wurde von demTriebfahrzeugfahrer am Triebfahrzeug 1144 zwar betätigt, diese löste sich jedoch aufgrund der automatischen Abschaltung des Batteriekreises A nach 45 Minuten und der damit verbundenen Abschaltung der Fernsteuerung zwischen Triebfahrzeug und Steuerwagen wieder. Nach dem Lösen der direkten Bremse war der Zug nicht mehr eingebremst und konnte daraufhin aufgrund des Gefälles von 3,661 Promille im Bahnhof Neumarkt-Kallham entrollen. Da es an diesem Tag einen aus Westen kommenden böigen Wind gab, der auf die Stirnseite des Stellwagens wirkte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zur Entrollung begünstigend beigetragen hat.

Eine Sicherheitsfahrschaltungs-Zwangsbremsung konnte aufgrund des abgesperrten Sicherheitsfahrschaltungs-Absperrhahns nicht stattfinden. Auch eine Punktförmige Zugbeeinflussungs-Zwangsbremsung der entrollten Wendezug-Garnitur konnte nicht ausgelöst werden, da die Punktförmige Zugbeeinflussung ebenfalls von der automatischen Abschaltung des Batteriekreises A betroffen war.