Luftfahrt

Historische Entwicklung

Die Flugunfalluntersuchung hat eine lange Tradition, die mit der Unterzeichnung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) im Jahr 1944 in Chicago seine internationale Verankerung fand. Die damit gegründete Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) hat Anhänge (Annexe) zum Abkommen erlassen und im Annex 13 die internationalen Verfahren für die Untersuchung von Flugunfällen festgelegt (ICAO).

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) war auch den in Europa geltenden, wesentlich detaillierter festgelegten Verfahren zu entsprechen.

Als gesetzliche Grundlage in Österreich galt von 1999 bis 2005 das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUG). Dieses Gesetz wurde mit 1. Jänner 2006 vom Unfalluntersuchungsgesetz (BGBl. I Nr. 123/2005) abgelöst.

Seit 2. Dezember 2010 ist die   Verordnung (EU) 996/2010 (EUR-Lex) in Kraft, die als einheitliche europäische Vorschrift für die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt in den Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam und verbindlich ist. Das zwischenzeitig novellierte Unfalluntersuchungsgesetz (UUG) enthält nunmehr Regelungen zur Durchführung dieser Verordnung.

Sicherheitsuntersuchung

Die  Verordnung (EU) 996/2010 (EUR-Lex) legt unter anderem fest, unter welchen Voraussetzungen die SUB im Bereich Zivilluftfahrt eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen hat, welche Vorgaben dabei einzuhalten sind, welche Befugnisse den Untersuchungsleitern zustehen und welche sensiblen Sicherheitsinformationen im Rahmen der Untersuchungen geschützt werden müssen.

In Artikel 2 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen von einem Unfall im Sinne der Verordnung auszugehen ist. Vereinfacht gesagt, liegt ein Unfall dann vor, wenn eine Person getötet oder schwer verletzt wurde oder das Luftfahrzeug einen Schaden oder ein Strukturversagen mit bestimmten Auswirkungen erlitten hat oder das Luftfahrzeug vermisst wird bzw. völlig unzugänglich ist.

Eine Störung ist gemäß Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ein Ereignis außer einem Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb gefährdet oder gefährden könnte. Eine schwere Störung ist eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand (Ziffer 16).

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 hat jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls oder einer schweren Störung hat, der zuständigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Ereignisstaats unverzüglich darüber Meldung zu erstatten.

Die SUB ist verpflichtet, alle Unfälle und schweren Störungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind, die von der   Verordnung (EU) 2018/1139 (EUR-Lex) erfasst werden, zum Gegenstand einer Sicherheitsuntersuchung zu machen, wenn sie sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignen oder wenn österreichische Luftfahrzeuge beteiligt sind und nicht abschließend festgestellt werden kann, dass sie sich der Unfall oder die schwere Störung im Hoheitsgebiet eines Staates ereignet haben.

Die SUB ist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 verpflichtet, sensible Sicherheitsinformationen, wie z. B. die Identität sowie die Aussagen von Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben, oder Cockpit-Stimmen- und Bildaufzeichnungen, zu schützen. Diese dürfen grundsätzlich nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung verfügbar gemacht oder genutzt werden.