Seilbahnen
Gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 3 Unfallunterschungsgesetz ist in Bezug auf Sicherheitsuntersuchungen unter dem Bereich Seilbahnen der Betrieb einer Eisenbahn zu verstehen (im Sinne § 2 Ziffer 1, 2 lit. a sowie lit. b, aa und bb Seilbahngesetz (RIS), in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2007 (RIS)).
Dies entspricht nach aktueller Rechtslage den Eisenbahnen gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1, 2 lit. a sowie lit. b, aa und bb Seilbahngesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2018 (RIS).
Demnach ist die Sicheruntersuchungsstelle des Bundes (SUB) zuständig für die Untersuchung von Vorfällen bei folgenden Seilbahnen:
- Standseilbahnen (Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist, gezogen werden)
- Pendelbahnen (Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden)
- Kabinenbahnen (Umlaufbahnen – also Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden – mit Kabinen)
- Kombibahnen (Umlaufbahnen – also Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden – mit Kabinen und Sesseln)
Gemäß § 104 Absatz 2 Seilbahngesetz sind Seilbahnunternehmen verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von oben genannten Seilbahnen der SUB zu melden.
Umfang und Form dieser Meldungen sind in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Seilbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes ( MeldeVO-Eisb (RIS)) geregelt. Die SUB ist gemäß § 9 Absatz 2 Unfallunterschungsgesetz verpflichtet, alle schweren Unfälle im Bereich Seilbahnen zu untersuchen.
Als schwerer Unfall im Bereich Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug einer Seilbahn, die Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro genommen hat.
Darüber hinaus kann die SUB auch andere Vorfälle untersuchen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt.