Unfalluntersuchungsgesetz
Das Unfalluntersuchungsgesetz (UUG) beruht auf verkehrssicherheitspolitischen Strategien der Europäischen Union (EU) und verfolgt gemäß dem internationalen Standard in der Unfallursachenforschung und -prävention das Ziel, die Verkehrssicherheit dadurch zu verbessern, dass Unfälle und Störungen im Bereich der Verkehrsträger Luftfahrt, Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen von einer dafür ständig eingerichteten, unabhängigen Stelle untersucht werden.
Das Unfalluntersuchungsgesetz UUG (RIS), das am 1. Jänner 2006 mit BGBl. I Nr. 123/2005 (RIS) in Kraft getreten ist und seitdem mehrfach novelliert wurde, ist somit die Grundlage für die Tätigkeit der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB). Es legt in seinem ersten Abschnitt die Zuständigkeit und die Organisation der SUB sowie die Ziele einer Sicherheitsuntersuchung fest. Der zweite Abschnitt enthält Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen.
Da bei Sicherheitsuntersuchungen im Bereich Zivilluftfahrt die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 (EUR-Lex) unmittelbar anzuwenden ist, enthält der dritte Abschnitt des Unfalluntersuchungsgesetzes Regelungen zur Durchführung dieser Verordnung und legt fest, welche Bestimmungen des zweiten Abschnitts sinngemäß im Bereich Zivilluftfahrt anzuwenden sind.
Hinweis
Detaillierte Bestimmungen je nach Verkehrsträger: