Schiene

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB) ist zuständig für die Untersuchung von Vorfällen im Bereich Schiene, soweit sich diese im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben oder wenn (bei Vorfällen außerhalb Österreichs) Schienenfahrzeuge beteiligt sind, die von österreichischen Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen gewerblich eingesetzt werden und die Sicherheitsuntersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird.

Durch das Unfalluntersuchungsgesetz (UUG) wurden die Vorgaben der „Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit“ und in weiterer Folge die Vorgaben der nachfolgenden „Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit“ in nationales Recht umgesetzt.  

Gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 1 Unfalluntersuchungsgesetz ist in Bezug auf Sicherheitsuntersuchungen unter dem Bereich Schiene der Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957) und einer Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie einer Untergrundbahn (§ 5 Absatz 1 Ziffer 2 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957), einschließlich des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf diesen Bahnen, zu verstehen.

Gemäß § 19c Eisenbahngesetz (EisbG) sind Eisenbahnunternehmen verpflichtet, Unfälle und Störungen, die beim Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn, beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn oder beim Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn oder einer Anschlussbahn auftreten, unverzüglich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden.

Umfang und Form dieser Meldungen sind in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Eisenbahnunternehmen auftreten, an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes geregelt   MeldeVO-Eisb (RIS).

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist gemäß § 9 Absatz 2 Unfalluntersuchungsgesetz verpflichtet, alle schweren Unfälle im Bereich Schiene zu untersuchen.

Als schwerer Unfall im Bereich Schiene gelten Zugkollisionen oder Zugentgleisungen mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichem Schaden für die Fahrzeuge, Infrastruktur oder Umwelt sowie sonstige Unfälle mit den gleichen Folgen und mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn oder das Sicherheitsmanagement; „beträchtlicher Schaden“ bedeutet, dass die Kosten von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unmittelbar auf insgesamt mindestens zwei Millionen Euro veranschlagt werden können.

Darüber hinaus kann die SUB auch andere Vorfälle untersuchen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt, insbesondere solche Unfälle und Störungen, die unter leicht veränderten Bedingungen zu schweren Unfällen hätten führen können.