Handyverbot
Ablenkung ist einer der Hauptunfallursachen in Österreich. Aus diesem Grund wurde das Handyverbot am Steuer ausgeweitet. Die folgenden häufig gestellten Fragen zeigen detailliert, in welchen Fällen die Verwendung von Mobiltelefonen beim Fahren erlaubt oder verboten ist.
Inhaltsverzeichnis
Telefonieren während des Fahrens
Das Telefonieren während des Fahrens ist nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung zulässig. Unter den Begriff „Telefonieren“ fallen sowohl die Führung des Gespräches als auch alle Handlungen zum Aufbau und zur Beendigung des Gespräches.
Freisprecheinrichtungen sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen. Grundsätzlich dürfen fixe und mobile Freisprecheinrichtungen verwendet werden, die jedoch bestimmten Anforderungen entsprechen müssen.
Fixe Freisprecheinrichtungen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren enthalten. Diese Vorrichtung muss so ausgeführt sein, dass die Lenkerin/der Lenker nach dem Einbau der Freisprecheinrichtung die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern. Mikrofon sowie Ohrhörer (Kopfhörer) oder Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so angebracht werden können, dass die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muss und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit der Lenkerin/des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird. Weiters muss das Mikrofon so angebracht werden können, dass die Lenkerin/der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird.
Mobile Freisprecheinrichtungen müssen über ein ausreichend langes Verbindungskabel für Kopfhörer, oder schnurlos mit einem Headset, so mit dem Mobiltelefon verbunden sein, dass gewährleistet ist, dass das Verbindungskabel nicht durch das Blickfeld der Lenkerin/des Lenkers verläuft. Weiters muss gewährleistet sein, dass das Mikrofon so angebracht werden kann, dass ein einwandfreies Sprechen möglich ist und die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muss und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit der Lenkerin/des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird und die Lenkerin/der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird. Die Lenkerin/der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen können, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.
Wenn es nur zum Telefonieren verwendet wird, spricht nichts dagegen, wenn der Lautsprecher als Freisprecheinrichtung verwendet wird. Dasselbe gilt, wenn Sie mit Spracherkennungssoftware wie „Siri“ arbeiten. Die Kommunikation darf aber nicht zulasten der Aufmerksamkeit für den Verkehr gehen. Um allfälligen Problemen bei einer Kontrolle vorzubeugen wird empfohlen, das Mobiltelefon an einer Halterung als fixe Freisprecheinrichtung anzubringen. Wird das Mobiltelefon auch als Navigationssystem verwendet, muss es im Wageninneren befestigt sein.
Sowohl das Annehmen eines Telefonates als auch das aktive Anrufen ist zulässig, sofern für das Telefonieren eine Freisprecheinrichtung verwendet wird.
Nein. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.
Ja.
Ja, sofern eine Freisprecheinrichtung verwendet wird.
Ich muss ein Organmandat von 50 Euro bezahlen. Wenn die Bezahlung dieses Strafbetrages verweigert wird, erfolgt eine Anzeige an die Behörde, die eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, verhängt.
Verwendung des Mobiltelefons in besonderen Verkehrssituationen
Nein. Wenn man an einer Stopptafel (oder auch aus anderen Gründen) verkehrsbedingt angehalten hat, muss man jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren, sobald die Verkehrslage es zulässt. Man befindet sich auch im Stillstand im „fließenden Verkehr“ [siehe Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof 28. März 2014, 2012/02/0070].
Das kommt darauf an. Ist der Stau so erheblich, dass ein Fahren nicht möglich ist, spricht nichts dagegen, dass ohne Freisprecheinrichtung telefoniert wird bzw. das Handy anderweitig verwendet wird. Handelt es jedoch um „stop and go“-Verkehr, ist das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung, sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons nicht zulässig.
Ja. Solange das Fahrzeug nicht bewegt wird, ist das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons zulässig. Man befindet sich hier im „ruhenden Verkehr“. Es ist jedoch zu beachten, dass der Motor abzustellen ist, sofern dieser nicht benötigt wird.
Grundsätzlich nein. Nur, wenn die Applikation in ihrer Funktionsweise einem Navigationssystem gleichkommt. Auch in diesem Fall muss das Mobiltelefon im Wageninneren befestigt sein. Zur Adresseingabe, für Suchvorgänge etc.. muss das Fahrzeug angehalten werden.
Ein runtergefallenes Handy darf aufgehoben werden, wenn eine Hand am Lenkrad bleibt und keine Blickabwendung von der Straße bzw. vom Verkehrsgeschehen weg erfolgt.
Jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons während des Fahrens
Nein, jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen zum Telefonieren mit Freisprecheinrichtung und als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, ist während des Fahrens verboten.
Ich muss ein Organmandat von 50 Euro bezahlen. Wenn die Bezahlung dieses Strafbetrages verweigert wird, erfolgt eine Anzeige an die Behörde, die eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, verhängt.
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn während des Fahrens mit dem Mobiltelefon Musik gehört bzw. über die Fahrzeuganlage abgespielt wird.
Es dürfen jedoch während des Fahrens keine einzelnen Musiktitel ausgewählt werden, da hier durch die Suche und die Auswahl über das Display des Mobiltelefons der Blick von der Straße und dem Verkehrsgeschehen abgewendet wird und die Ablenkung zu groß wäre.
Nein. Auch hier handelt es sich um eine Handhabung. Selbst mit Freisprecheinrichtung wird diese Handhabung nicht möglich sein, weil man im Regelfall genau auf die richtige Positionierung des Steckers achten muss und im Regelfall auch beide Hände benötigt.
Dabei handelt es sich um eine „Handhabung“, nicht um telefonieren. Das Verbot gilt daher auch dann, wenn das Handy fix montiert ist.