eCall  der automatische Fahrzeugnotrufdienst

Bei eCall handelt es sich um einen automatischen oder manuell ausgelösten, europaweiten Notrufdienst (emergency call) für Kraftfahrzeuge auf Basis der bereits bestehenden europäischen Notrufnummer 112. Ziel ist die Verkehrssicherheit im gesamten Straßenverkehr.

Seit 31. März 2018 müssen neu genehmigte Fahrzeugtypen der Klasse M1 und N1 (Personen- und Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht) mit einem bordeigenen eCall-System ausgestattet sein.

Der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf allen Straßen ist ein wichtiges Anliegen. Mit Hilfe moderner Technologien im Fahrzeug, aufgerüsteter Straßeninfrastruktur und strengerer Vorgaben ist die Anzahl an tödlich Verunglückten rückläufig. Fahrzeugassistenzsysteme unterstützen die Lenkerin und den Lenker bei der Vermeidung von Unfällen, können dennoch nicht jeden Unfall verhindern. Ausschlaggebend für effiziente Hilfe nach Unfällen sind die zeitnahe Meldung des Unfalls bei der zuständigen Einsatzzentrale, die zügige Alarmierung der Einsatzkräfte, sowie das rasche Eintreffen der Einsatzkräfte am Vorfallsort.

Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit eCall ermöglicht im Fall eines schweren Verkehrsunfalls automatisch einen Notruf an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und ermöglicht den genauen Standort des Unfallfahrzeuges anzuzeigen. Die europaweite Anwendung von eCall enthält das Potenzial die Wartezeit bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte in ländlichen Räumen um bis zu 50 Prozent und in städtischen Gebieten um bis zu 40 Prozent zu verkürzen. Schätzungen zufolge wird sich die Zahl der Todesfälle hierdurch um mindestens 4 Prozent und die Zahl der schweren Verletzungen um 6 Prozent verringern.

[Quelle:  ec.europa.eu/archives/commission_2010-2014/kallas/headlines/news/2013/06/ecall_en.htm]

Das eCall-Notrufsystem sieht vor, dass bei Auslösung der fahrzeugseitigen eCall-Einheit (durch automatische Auslösung zum Beispiel des Airbags oder manuell durch Betätigung einer Taste), über die Notrufnummer 112 die nächstgelegene Einsatzzentrale (Public Safety Answering Point PSAP) alarmiert wird. Da in Österreich die öffentliche Kurzrufnummer 112 für die Entgegennahme und Bearbeitung von Notrufen und eCalls dem Bundesministerium für Inneres (BMI) übertragen ist, werden eCalls in den polizeilichen Landesleitzentralen entgegengenommen und bearbeitet.

Das bordeigene eCall-Gerät übermittelt dabei einen so genannten Mindestdatensatz (MSD, englisch: minimum set of data) - ein kleines Datenpaket, welches Informationen zur Position des Fahrzeugs und weitere Fahrzeugdaten beinhaltet – an die nächstgelegene eCall-PSAP. Die PSAP entschlüsselt den MSD und baut eine Sprachverbindung mit dem Fahrzeug auf. Der Mitarbeiter (Disponent) in der PSAP teilt den Fahrzeuginsaßen mit, dass Hilfe unterwegs ist und kann – sofern ein Fahrzeuginsaße ansprechbar ist – ergänzende Information zum Unfall erfragen und diese an die Einsatzkräfte weiterleiten.

Die Europäische Kommission schätzt, dass durch die Einführung von eCall die Anzahl der Todesopfer im Verkehr um bis zu 10 Prozent pro Jahr und die Anzahl der Schwerverletzten bis zu 15 Prozent reduziert werden können. Eine ähnliche Art von Service wird auch von kommerziellen Anbietern wie der Fahrzeug- aber auch der Versicherungsindustrie angeboten, für die es aber keine Ausstattungsverpflichtung gibt. Diese privaten eCall-Dienste werden als „Third Party Services eCall“ (TPS-eCall) bezeichnet.

Die europaweite Einführung eines harmonisierten automatischen elektronischen Notrufes steht seit Ende der 1990er Jahre auf der Agenda der Europäischen Kommission (EK). Dieser eCall soll vor allem den Straßenverkehr sicherer machen, in dem rascher auf Unfälle reagiert werden kann und mehr Unfälle – vor allem in abgelegenen Gebieten – zeitnahe gemeldet werden können.

Zur Einführung von eCall wurde seitens der uropäischen Kommission ein „Memorandum of Understanding“ (MoU) mit den Mitgliedsstaaten unterfertigt. Das MoU mit Österreich wurde am 6. Juni 2007 unterzeichnet. Im Aktionsplan für Intelligente Verkehrssysteme (IVS) der Kommission von 2008 wurde die Einführung von eCall als Maßnahme 3.2 aufgenommen.

Mit der im August 2010 veröffentlichten IVS Richtlinie 2010/40/EU wurde der rechtliche Rahmen zur Ausstattung der Einsatzzentralen mit eCall geschaffen.

Im Rahmen einer Kosten-Nutzen Untersuchung wurde 2010/2011 seitens der Europäischen Kommission untersucht, wie die Einbindung von eCall in der Europäischen Union im Sinne der Verkehrssicherheit am besten umgesetzt werden könnte.

Untersucht wurden dabei drei mögliche Szenarien, nämlich

  • erstens keine Intervention seitens der europäischen politischen Ebene,
  • zweitens die Fortführung des Ansatzes zur freiwilligen Einführung auf Basis der MoUs und der Spezifikationen auf Basis der IVS Richtlinie und
  • drittens die verpflichtende Einführung von eCall in neuen Fahrzeugen, sowie die entsprechenden Einrichtungen auf Seiten der Einsatzzentralen und Mobilfunknetze.

Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass nur die dritte Option verfolgenswert wäre und sowohl der Europäische Rat (Verkehrsministerrat) als auch das europäische Parlament folgten der Argumentation der Kommission und beschlossen die entsprechenden Vorschriften.

Der eCall-Dienst beruht im Wesentlichen auf die Richtlinie 2010/40/EU mit der delegierten Verordnung 305/2013 und der Verordnung 2015/758 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG zur verpflichtenden Ausstattung von Fahrzeugen mit eCall, sowie dem Beschluss 585/2014 zur verpflichtenden Ausstattung der Einsatzzentralen mit eCall, auf Basis der Verordnung305/2013.

In Österreich werden seit 1. Oktober 2017 eCalls von den dafür eingerichteten polizeilichen Notrufzentralen (PSAPs) empfangen und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Vorschriften als Notrufe bearbeitet.

Neu genehmigte Fahrzeugtypen der Klasse M1 (Personenkraftwagen) und N1 (Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen) müssen ab 31. März 2018 mit der bordeigenen eCall-Einheit ausgestattet sein.

Der vorgeschriebene eCall-Dienst ist auf Basis europäischer und nationaler Rechtsakte geregelt. So schreibt auf europäischer Ebene der Artikel 6 der Verordnung 2015/758 klar fest, wie die fahrzeugseitige Datenerfassung erfolgen darf und legt auch fest, wie und von welcher Stelle die Daten bearbeitet werden dürfen. Auf nationaler Ebene regelt die KEM-VO 2009 die Zuständigkeit der öffentlichen Notrufdienste, wie auch die von eCall.

Ein eCall wird in Österreich seit 1. Oktober 2017 zu einer polizeilichen Landesleitzentrale geroutet, welche sowohl den eCall als auch eingehende Notrufe bearbeitet und die weiteren Schritte einleitet.

Die von privater Seite angebotenen TPS-eCall-Dienste, beruhen hingegen auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Kundinnen und Kunden und den jeweiligen Anbietern. Ein Notruf über einen TPS-eCall-Dienst wird daher zuerst zu einem Call Center eines privaten Betreibers und eben nicht direkt zu einer öffentlichen Landesleitzentrale (PSAP) geleitet.

Die wesentlichen Unterschiede liegen vor allem darin, dass es keine Ausstattungsverpflichtung für TPS-eCall-Dienste und auch keine eigene europäische rechtliche Regelung gibt, sondern das Privatrecht zur Anwendung kommt.

Das bedeutet, es wird ein Vertrag zwischen den Kundinnen und Kunden und dem jeweiligen Anbieter geschlossen, der auch datenschutzrechtliche Aspekte beinhalten muss. Des Weiteren bedeutet das, dass das TPS-eCall-Service als extra kostenpflichtig erworben werden muss.

Unabhängig davon, ob der Hersteller ein eigenes TPS-eCall-System in das Fahrzeug einbaut, muss bei neu zu genehmigenden Fahrzeugmodellen ab 31. März 2018, ein – entsprechend der Richtlinie 2007/46/EG – beschriebenes eCall-Gerät eingebaut sein. Der Fahrzeughalter hat gemäß Artikel 5 (3) der VO 2015/758, das Recht zu entscheiden, entweder das auf der 112-Notrufnummer basierende bordeigene eCall-System oder das bordeigene TPS-eCall-System zu verwenden.

Die Regelungen betreffen vor allem die Fahrzeughersteller, die in neuen Modellreihen eine eCall-Einheit verbauen müssen. In zweiter Linie sind die polizeilichen Landesleitzentralen betroffen, die für eCall speziell aufgerüstet werden mussten.

Die eCalls werden, so wie die Notrufe über 112, von den Landesleitzentralen der Polizei entgegengenommen, bearbeitet und gegebenenfalls an andere (Einsatz-)Organisationen weitergeleitet.

Die notwendige Kommunikationsinfrastruktur und die Notrufannahmestellen (PSAPs) in Österreich wurden entsprechend der Vorgaben ertüchtigt, um eingehende eCalls den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erkennen und bearbeiten zu können.

Der Inbetriebnahme sind umfangreiche Tests zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des eCall-Dienstes in Österreich vorausgegangen. In einem ersten Schritt wurde eine Reihe von Labortests durchgeführt. Mit den gewonnenen Erkenntnissen aus den Labortests wurden erweiterte Feldtests in jedem Bundesland durchgeführt, da die Funktionalität jeder österreichischen PSAP einzeln getestet und nachgewiesen wurde.

Diese Tests stützten sich dabei auf die verpflichtend vorgeschriebenen Testfälle laut CEN EN Standard 16454, sowie auf Erkenntnissen aus internationalen Forschungs- und Pilotprojekten.

Notrufgespräche, die von der Polizei entgegengenommen werden, werden gemäß § 161 Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgezeichnet.

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) § 58e (Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung) ermächtigt den Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen zur Administration von Notrufen (§§ 5 Absatz 7 und 92a SPG) sowie zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude zu verarbeiten.

Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß § 124 TKG 2021 und soweit erforderlich besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Absatz 3) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.

Die gemäß § 161 Absatz 3 TKG 2021 im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen. Übermittlungen der genannten und verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist (§ 58e SPG).

Der eCall-Dienst ist vor allem eine Sicherheitsfunktion, welche nur in Notsituationen manuell aktiviert werden soll. Der eCall-Dienst ist nicht darauf ausgelegt, dauerhaft Daten über das Fahrzeug und seine Position zu sammeln oder an Dritte zu übermitteln. Die Verordnung 2015/758 legt im Artikel 6 „Privatsphäre und Datenschutz“ klare Regelungen fest, welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck sie verwendet werden können.

Bei jenen Modellen, deren Typengenehmigung nach 31. März 2018 erfolgt ist, ist die eCall-Einheit standardmäßig eingebaut. Es sind also keine Zusatzkosten für die Käuferin und den Käufer zu tragen. Der eCall selbst wird als Notruf klassifiziert und ist als solcher nicht kostenpflichtig.

Die Richtlinie 2014/45, in welcher der europäische rechtliche Rahmen für die periodische Fahrzeugüberprüfung festgelegt wird, hat noch keine Bestimmungen zur Überprüfung der eCall-Einheit festgelegt.

Auf Basis der Erfahrungen nach Einführung der ersten Fahrzeuge mit eCall kann eine Aufnahme in die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung evaluiert werden.

Das Ziel der Einrichtung eines gesamteuropäischen bordeigenen Notrufsystems (eCall) besteht darin die Benachrichtigung über Verkehrsunfälle zu automatisieren und Daten vom Fahrzeug aus direkt an die nächstgelegene Notrufzentrale (PSAP) abzusetzen, unabhängig davon wo in Europa sich das Fahrzeug befindet.

Häufig kennen Fahrzeuglenkerinne oder -lenker ihre momentane Position beziehungsweise ihren Standort nicht genau, dies gilt besonders, wenn sie sich im Ausland befinden, hinzu kommt das Fahrzeuginsassen über lokale Notrufnummer nicht informiert sind. Die automatisierte Meldung des Unfalls inklusive des mitgeschickten Datenpakets bei der nächstgelegenen Notrufzentrale (PSAP) ermöglicht die zügige Alarmierung und das rasche Eintreffen der Einsatzkräfte, unabhängig davon wo in Europa ein Fahrzeuginsasse verunglückt ist.

Ergänzende Fragen

Es ist nicht vorgesehen, dass die eCall-Einheit deaktiviert werden kann, da keine laufende Datenübertragung erfolgt, sondern nur im Notfall; es wäre hier auch kein Vorteil gegeben.

Nein, die eCall-Einheit im Fahrzeug wird erst beim Auslösen eines eCalls aktiv.

Missbräuchliche Verwendung von Notrufen ist  gesetzlich geregelt (RIS). Vom Tatbestand des Missbrauchs von Notzeichen ist die Polizei nicht umfasst, (sondern nur Rettung und Feuerwehr), unter Umständen wird es hier eine legistische Änderung geben.

Das eCall-Service ist in jedem Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bis spätestens 31. März 2018 umzusetzen. Jeder Mitgliedsstaat hat die gleichen EU-Vorgaben für die Umsetzung des europäischen eCall-Services. Wie der europäische Notruf 112 und eCall nationalstaatlich organisiert und umgesetzt werden, liegt jedoch in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitgliedsstaates.