Wunschkennzeichen

Hinweis

Der Verkehrssicherheitsfonds (VSF) bezieht seine Mittel aus dem Verkehrssicherheitsbeitrag, der bei der Reservierung eines Wunschkennzeichens entrichtet wird. Von diesem Verkehrssicherheitsbeitrag (derzeit 200 Euro) fließen 60 % an jenes Bundesland zurück, in dem das jeweilige Wunschkennzeichen zugewiesen oder reserviert wurde. 40 % verbleiben beim Bund.

Die Mittel des VSF müssen laut Kraftfahrgesetz (KFG) für bestimmte Zwecke verwendet werden.

Das Wunschkennzeichen kann entweder reserviert oder sofort zugewiesen werden. Ein Wunschkennzeichen gilt 15 Jahre ab Zuweisung bzw. Reservierung. Wird das Wunschkennzeichen sofort zugewiesen, kann es 15 Jahre lang am Fahrzeug geführt werden. Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt nach 15 Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist bestehen folgende Möglichkeiten:

Neuerliche Zuweisung des persönlichen Wunschkennzeichens

Dem Besitzer/der Besitzerin steht das Vorrecht auf das persönliche Wunschkennzeichen zu. In diesem Fall muss vor Erlöschen des Wunschkennzeichens

  • ein entsprechender Antrag bei einer für den Wohnsitz zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden,
  • eine Abgabe in Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag für den VSF) und
  • ein Kostenbeitrag in Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle entrichten werden.

Keine Verlängerung des Wunschkennzeichens

In diesem Fall dürfen die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen nicht mehr am Fahrzeug geführt werden. Sie sind unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der 15-Jahresfrist bei der Zulassungsstelle, abzugeben. Sie erhalten dann unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung, des aktuellen Begutachtungsformblattes und des Typenscheines ein neues Standardkennzeichen zugewiesen. Die anfallenden Kosten für die neuen Kennzeichentafeln betragen

  • bei einem PKW 21 Euro,
  • bei einem Motorrad 12 Euro und
  • die neue Begutachtungsplakette kostet 1,90 Euro.